Datenschutzgesetze
Der Datenschutz regelt den Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung. Zentrale Normen sind die DSGVO und das BDSG.
DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung)
Gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten, anzuwenden seit dem 25.05.2018. Ziele sind der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer Daten und der freie Datenverkehr in der EU (Art. 1).
- Grundsätze (Art. 5): Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz; Zweckbindung; Datenminimierung; Richtigkeit; Speicherbegrenzung; Integrität und Vertraulichkeit. Dazu die Rechenschaftspflicht: Der Verantwortliche muss die Einhaltung nachweisen können.
- Rechtsgrundlagen (Art. 6 Abs. 1): Jede Verarbeitung ist verboten, außer eine dieser Grundlagen liegt vor (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt):
| Buchstabe | Rechtsgrundlage | Beispiel |
|---|---|---|
| a | Einwilligung | Newsletter-Anmeldung |
| b | Vertrag oder vorvertragliche Maßnahme | Lieferadresse für eine Bestellung |
| c | Rechtliche Verpflichtung | Aufbewahrung von Rechnungen |
| d | Lebenswichtige Interessen | Notfallversorgung |
| e | Öffentliche Aufgabe | Behörden |
| f | Berechtigtes Interesse, sofern die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen | Werbung per Post an Bestandskunden |
- Rechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung ("Recht auf Vergessenwerden").
- Sanktionen (Art. 83): Zwei Stufen, jeweils der höhere Betrag gilt. Bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, z. B. bei Verstößen gegen Pflichten zu Datensicherheit oder Datenschutzbeauftragtem. Bis zu 20 Mio. € oder 4 %, z. B. bei Verstößen gegen die Grundsätze, die Rechtsgrundlagen oder die Rechte der Betroffenen.
BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)
Ergänzt die DSGVO in Deutschland. Es gilt für öffentliche Stellen des Bundes und für nichtöffentliche Stellen (Unternehmen, Vereine). Behörden der Länder unterliegen den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen.
- Regelt spezifische Bereiche wie Beschäftigtendatenschutz (§ 26 BDSG). Die allgemeine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 gilt seit einem EuGH-Urteil von 2023 als nicht mehr anwendbar, Arbeitgeber stützen sich stattdessen direkt auf Art. 6 DSGVO.
- Definiert Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten.
- Bestimmt Regeln für Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG), z. B. Verkaufsräume oder Bahnhöfe.
TDDDG
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), bis Mai 2024 TTDSG, regelt den Datenschutz bei Telekommunikation und digitalen Diensten. Kern ist § 25: Informationen auf dem Endgerät speichern oder auslesen (z. B. Cookies) ist nur mit Einwilligung erlaubt. Ausgenommen ist, was für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist, z. B. ein Cookie für den Warenkorb.
Abgrenzung
| Gesetz | Geltungsbereich | Fokus |
|---|---|---|
| DSGVO | EU-weit | Grundrechte, Harmonisierung |
| BDSG | National (DE) | Spezifizierungen, Ergänzungen |
| Landesdatenschutzgesetze | Bundesland | Öffentliche Stellen des Landes |
| TDDDG | National (DE) | Endgerätezugriff (Cookies), Telekommunikation |